Weitere UDI-Gesellschaften sind insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat zwischen dem 20. und 22. Juli 2022 die vorläufigen Insolvenzverfahren über folgende Gesellschaften eröffnet:
- UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1241/22)
- UDI Energie Festzins 12 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1225/22)
- UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1251/22)
- UDI Energie Festzins 14 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1235/22)
- UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1269/22)
- UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1261/22)
- UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG (Az.: 401 IN 1265/22)
Schon im vergangenen Jahr mussten eine Reihe von UDI-Gesellschaften in die Insolvenz gehen, nachdem die BaFin ihnen die Rückabwicklung der Darlehen aufgegeben hatte. Die Rückzahlung der Darlehen an die Anleger konnten die Gesellschaften offenbar nicht leisten und mussten daher Insolvenzantrag stellen.
Nun setzt sich die Reihe der Insolvenzen fort und sieben weitere UDI-Gesellschaften befinden sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Etwaige Sanierungsbemühungen dürften somit gescheitert sein und den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste. Sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Allerdings zeigt sich gerade im Insolvenzfall, dass Nachrangdarlehen hochriskante Kapitalanlagen sind, bei denen den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes droht. Denn aufgrund der in den Darlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit müssen sich die Anleger im Insolvenzverfahren hintenanstellen. Zunächst werden die Forderungen der anderen Gläubiger bedient.
„Hoffnung macht aber, dass der Nachrang in vielen Fällen nicht wirksam vereinbart wurde, weil die entsprechende Klausel für den Anleger intransparent und unverständlich ist. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Ansprüchen der anderen Gläubiger behandelt. Dann fällt auch für die Anleger im Insolvenzverfahren etwas ab“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.
Schadenersatzforderungen können sich z.B. gegen die Anlagevermittler bzw. -berater richten, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. „Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Sind die Nachrangklauseln unwirksam vereinbart worden, kommen zudem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/